Diese Geschwindigkeitsübertretung wurde damals nicht als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG betrachtet, was sich aus dem Umstand ergibt, dass sich im Strafregister kein Eintrag findet. Fest steht aber, dass dem Beschuldigten administrativ für einen Monat der ausländische Führerausweis aberkannt wurde. In der Zeit vom 18. September bis 17. Oktober 1998 durfte er nicht Auto fahren. Der Beschuldigte ist demnach bereits einmal in strafrechtlich und administrativ relevanter Weise negativ aufgefallen. Seit dem Ausweisentzug sind bis zur hier zu beurteilenden Trunkenheitsfahrt nicht einmal 2 Jahre vergangen.