Er lebt unauffällig, spricht dem Alkohol nicht übermässig zu und geniesst grundsätzlich einen guten Leumund. In diesem Rahmen bleibt alleine das der erwähnten Administrativmassnahme zugrundeliegende Fehlverhalten als negativer Punkt, und es stellt sich die Frage, ob dadurch nicht mehr von einem einwandfreien Vorleben gesprochen werden kann. Die Administrativmassnahme beruhte nicht auf einer Trunkenheitsfahrt. Es handelte sich aber immerhin um ein Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h, begangen auf der Autobahn A1 im Gemeindegebiet Bern. Diese Geschwindigkeitsübertretung wurde damals nicht als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art.