Das Vorleben umfasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters wie Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen Familie, Erziehung, Ausbildung und die Haltung gegenüber den Gesetzen (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N. 20 zu Art. 63). Mit Ausnahme der administrativen Massnahme im Jahre 1998, als dem Beschuldigten wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung der ausländische Führerausweis für einen Monat entzogen wurde, ist nichts Nachteiliges in Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten bekannt. Er lebt unauffällig, spricht dem Alkohol nicht übermässig zu und geniesst grundsätzlich einen guten Leumund.