Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind ungetrübt. Er besitzt einen guten Leumund und arbeitet seit längerem in einer anspruchsvollen Position als Software-Ingenieur. Seine finanziellen Verhältnisse sind geregelt. Damit ist das Erfordernis erfüllt, dass die persönlichen Verhältnisse einwandfrei sein müssen. Das Vorleben umfasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters wie Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen Familie, Erziehung, Ausbildung und die Haltung gegenüber den Gesetzen (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N. 20 zu Art. 63).