Um einen leichten Fall annehmen zu können, muss schliesslich auch noch eine dritte Bedingung kumulativ erfüllt werden, nämlich jene, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einwandfrei sind. Das Obergericht ist von früheren Umschreibungen von Vorleben und persönlichen Verhältnissen wie "günstig, gut, nicht zu beanstanden etc." abgewichen und hat verlangt, es müsse unter beiden Gesichtspunkten von einwandfrei gesprochen werden können. Die Voraussetzungen dieses Erfordernisses in der Person des Beschuldigten wurden damit verschärft. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind ungetrübt.