Der Beschuldigte war der einzige Insasse des von ihm gelenkten Fahrzeuges, weshalb eine konkrete Gefährdung von Beifahrern ausgeschlossen ist. Aus der Anzeige und dem Sachverhalt geht sodann nicht hervor, dass der Beschuldigte andere Drittpersonen wie beispielsweise Fussgänger oder andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet hätte.(...) c) Um einen leichten Fall annehmen zu können, muss schliesslich auch noch eine dritte Bedingung kumulativ erfüllt werden, nämlich jene, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einwandfrei sind.