Es muss demnach ausgeschlossen sein, dass eine bestimmte individualisierbare Person unmittelbar einer Gefahr ausgesetzt wurde, welche adäquat kausal durch den Beschuldigten aufgrund seiner Fahrt in angetrunkenem Zustande verursacht wurde. Der Begriff der unmittelbaren Gefahr ist dabei so zu verstehen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht. Es handelt sich hierbei um ein rein objektives Kriterium. Der Beschuldigte war der einzige Insasse des von ihm gelenkten Fahrzeuges, weshalb eine konkrete Gefährdung von Beifahrern ausgeschlossen ist.