Beweisfragen ergäben und dies der Rechtssicherheit nicht diente. Demgemäss ist bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,20 Promillen die in SOG 2000, Nr. 12 vorgesehene Voraussetzung für einen leichten Fall nicht mehr gegeben, was zur Feststellung führt, dass der Vorderrichter zu Unrecht nur eine Busse ausgesprochen hat. b) Als weitere Bedingung ist zu prüfen, ob der Beschuldigte keine Drittpersonen konkret gefährdet hat. Es muss demnach ausgeschlossen sein, dass eine bestimmte individualisierbare Person unmittelbar einer Gefahr ausgesetzt wurde, welche adäquat kausal durch den Beschuldigten aufgrund seiner Fahrt in angetrunkenem Zustande verursacht wurde.