Diese Grenzziehung mag zwar willkürlich erscheinen. Sie entspricht aber Art. 2 Abs. 2 VRV (Verkehrsregelverordnung, SR 741.11), gemäss welchem Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Fall als erwiesen gilt, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.