Da keine weiteren Erkenntnisse vorliegen, welche eine genauere Bestimmung des tatsächlichen Wertes der Blutalkoholkonzentration erlauben, ist zugunsten des Beschuldigten vom Minimalwert auszugehen. Das Obergericht hat in SOG 2000, Nr. 12 als erste Bedingung verlangt, dass die Blutalkoholkonzentration unter 1,2 Gewichtspromillen zu liegen habe. Diese erste Voraussetzung ist nach dem Wortlaut nicht erfüllt, denn der Minimalwert liegt nicht unter 1,2, sondern bei 1,2 Gewichtspromillen. Diese Grenzziehung mag zwar willkürlich erscheinen.