Der Beschuldigte hat keine Drittpersonen konkret gefährdet und Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind einwandfrei. 3. a) Im vorliegenden Falle ist erstellt, dass der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von mind. 1,20 und höchstens 1,62 Gewichtspromillen aufwies. Die beiden Werte grenzen nur den Bereich ein, in welchem der tatsächliche Wert sich mit Sicherheit befindet. Da keine weiteren Erkenntnisse vorliegen, welche eine genauere Bestimmung des tatsächlichen Wertes der Blutalkoholkonzentration erlauben, ist zugunsten des Beschuldigten vom Minimalwert auszugehen.