Dem Beschuldigten wurde von der Vorinstanz eine Busse von Fr. 2'500.-- auferlegt, das heisst, es wurde keine Freiheitsstrafe verhängt. Nach der ständigen Praxis des Obergerichtes kann für das Fahren in angetrunkenem Zustand nur dann alleine eine Busse ausgesprochen werden, wenn ein leichter Fall vorliegt. Gemäss der neuen Praxis des Obergerichtes müssen für die Qualifikation dieses Vergehens als leichter Fall kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein (SOG 2000, Nr. 12): Die Blutalkoholkonzentration liegt unter 1,2 Gewichtspromillen, Der Beschuldigte hat keine Drittpersonen konkret gefährdet und Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind einwandfrei.