Gegen dieses Urteil erklärte der Staatsanwalt im Sinne von § 173 Abs. 3 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) das Rechtsmittel der Appellation, welches er auf die Frage der Strafzumessung beschränkte. Die Strafkammer verurteilte F. in der Folge zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Tagen. Aus den Erwägungen: 2. Für das Fahren in angetrunkenem Zustand sieht Art. 91 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) als Strafe Gefängnis oder Busse vor. Dem Beschuldigten wurde von der Vorinstanz eine Busse von Fr. 2'500.-- auferlegt, das heisst, es wurde keine Freiheitsstrafe verhängt.