In der nach der Blutentnahme durchgeführten polizeilichen Befragung gab der Beschuldigte an, dass er in der Zeit von 21.30 Uhr bis 00.15 Uhr ca. einen Liter Bier (3 Stangen) getrunken habe. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung hatte der Beschuldigte den in der Schlussverfügung gegen ihn erhobenen Vorhalt des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand anerkannt. Der Amtsgerichtspräsident verurteilte F. zu einer Busse von Fr. 2‘500.-. Gegen dieses Urteil erklärte der Staatsanwalt im Sinne von § 173 Abs. 3 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) das Rechtsmittel der Appellation, welches er auf die Frage der Strafzumessung beschränkte.