{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2001-40_2002-07-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=82838&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "43133d7ea2443e2685eb97fb18f6ee4b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2001.40", "Bestätigung der Rechtsprechung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 03.07.2002 STAPA.2001.40 (Bestätigung der Rechtsprechung)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:20", "Checksum": "8ed74bfcdccafa4e67023e06ad934cc7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 03.07.2002 STAPA.2001.40 (Bestätigung der Rechtsprechung)\nRegeste:\nStrassenverkehrsgesetz\n\n\nc) Um einen leichten Fall annehmen zu können, muss schliesslich auch noch eine dritte Bedingung kumulativ erfüllt werden, nämlich jene, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einwandfrei sind. Das Obergericht ist von früheren Umschreibungen von Vorleben und persönlichen Verhältnissen wie \"günstig, gut, nicht zu beanstanden etc.\" abgewichen und hat verlangt, es müsse unter beiden Gesichtspunkten von einwandfrei gesprochen werden können. Die Voraussetzungen dieses Erfordernisses in der Person des Beschuldigten wurden damit verschärft. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind ungetrübt. Er besitzt einen guten Leumund und arbeitet seit längerem in einer anspruchsvollen Position als Software-Ingenieur. Seine finanziellen Verhältnisse sind geregelt. Damit ist das Erfordernis erfüllt, dass die persönlichen Verhältnisse einwandfrei sein müssen.\nDas Vorleben umfasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters wie Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen Familie, Erziehung, Ausbildung und die Haltung gegenüber den Gesetzen (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N. 20 zu Art. 63). Mit Ausnahme der administrativen Massnahme im Jahre 1998, als dem Beschuldigten wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung der ausländische Führerausweis für einen Monat entzogen wurde, ist nichts Nachteiliges in Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten bekannt. Er lebt unauffällig, spricht dem Alkohol nicht übermässig zu und geniesst grundsätzlich einen guten Leumund. In diesem Rahmen bleibt alleine das der erwähnten Administrativmassnahme zugrundeliegende Fehlverhalten als negativer Punkt, und es stellt sich die Frage, ob dadurch nicht mehr von einem einwandfreien Vorleben gesprochen werden kann.\nDie Administrativmassnahme beruhte nicht auf einer Trunkenheitsfahrt. Es handelte sich aber immerhin um ein Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h, begangen auf der Autobahn A1 im Gemeindegebiet Bern. Diese Geschwindigkeitsübertretung wurde damals nicht als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG betrachtet, was sich aus dem Umstand ergibt, dass sich im Strafregister kein Eintrag findet. Fest steht aber, dass dem Beschuldigten administrativ für einen Monat der ausländische Führerausweis aberkannt wurde. In der Zeit vom 18. September bis 17. Oktober 1998 durfte er nicht Auto fahren. Der Beschuldigte ist demnach bereits einmal in strafrechtlich und administrativ relevanter Weise negativ aufgefallen. Seit dem Ausweisentzug sind bis zur hier zu beurteilenden Trunkenheitsfahrt nicht einmal 2 Jahre vergangen. Unter diesem Aspekt kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass das Vorleben einwandfrei sei. Dies könnte erst wieder bejaht werden, wenn die Administrativmassnahme bzw. das frühere Delikt beträchtlich länger zurückläge, so dass dem Beschuldigten Wohlverhalten während längerer Zeit zugestanden werden könnte. In einem Entscheid vom 22. Mai 2002 hat das Obergericht ein einwandfreies Vorleben im Falle eines Beschuldigten, welcher eine einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand aufwies, die bezogen auf den Zeitpunkt der Tat 5 Jahre und 5 Monate zurücklag, verneint. Hier handelte es sich bei der früheren Tat zwar nicht um ein einschlägiges Delikt (Fahren in angetrunkenem Zustand), sondern um eine weniger schwerwiegende Übertretung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Diese liegt indessen deutlich weniger als 5 Jahre zurück, was sich auf den automobilistischen Leumund des Beschuldigten auswirkt. Sein Vorleben kann unter diesen Umständen nicht mehr als einwandfrei gelten. Ein leichter Fall scheidet deshalb auch aus diesem Grunde aus, weshalb eine Freiheitsstrafe, konkret eine Gefängnisstrafe auszusprechen ist.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 03. Juli 2002 (STAPA.2001.40)"}