{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2001-40_2002-07-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=82838&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "43133d7ea2443e2685eb97fb18f6ee4b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2001.40", "Bestätigung der Rechtsprechung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 03.07.2002 STAPA.2001.40 (Bestätigung der Rechtsprechung)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:20", "Checksum": "8ed74bfcdccafa4e67023e06ad934cc7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 03.07.2002 STAPA.2001.40 (Bestätigung der Rechtsprechung)\nRegeste:\nStrassenverkehrsgesetz\n\nSOG 2002 Nr. 12\nArt. 91 Abs. 1 SVG. Fahren in angetrunkenem Zustand. Strafzumessung. Ausschluss des leichten Falles (Bestätigung der Rechtsprechung).\nSachverhalt:\nAm 4. August 2000, um 01.15 Uhr, fielen den Beamten einer Polizeipatrouille zwei Personenwagen auf. Die Fahrzeuge fuhren, einen kurzen Abstand einhaltend, relativ rasch hintereinander. Die Beamten entschlossen sich deren Führer zu kontrollieren. Da die Polizeibeamten beim Beschuldigten F. Alkoholgeruch feststellten, unterzogen sie ihn einem Atemlufttest, welcher mit 1.13 Promille ein positives Ergebnis zeitigte. Gemäss Gutachten des IRM der Universität Bern hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Anhaltung eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.20 Gewichtspromillen führte. In der nach der Blutentnahme durchgeführten polizeilichen Befragung gab der Beschuldigte an, dass er in der Zeit von 21.30 Uhr bis 00.15 Uhr ca. einen Liter Bier (3 Stangen) getrunken habe. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung hatte der Beschuldigte den in der Schlussverfügung gegen ihn erhobenen Vorhalt des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand anerkannt. Der Amtsgerichtspräsident verurteilte F. zu einer Busse von Fr. 2‘500.-. Gegen dieses Urteil erklärte der Staatsanwalt im Sinne von § 173 Abs. 3 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) das Rechtsmittel der Appellation, welches er auf die Frage der Strafzumessung beschränkte. Die Strafkammer verurteilte F. in der Folge zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Tagen.\nAus den Erwägungen:\n2. Für das Fahren in angetrunkenem Zustand sieht Art. 91 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) als Strafe Gefängnis oder Busse vor. Dem Beschuldigten wurde von der Vorinstanz eine Busse von Fr. 2'500.-- auferlegt, das heisst, es wurde keine Freiheitsstrafe verhängt. Nach der ständigen Praxis des Obergerichtes kann für das Fahren in angetrunkenem Zustand nur dann alleine eine Busse ausgesprochen werden, wenn ein leichter Fall vorliegt. Gemäss der neuen Praxis des Obergerichtes müssen für die Qualifikation dieses Vergehens als leichter Fall kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein (SOG 2000, Nr. 12):\nDie Blutalkoholkonzentration liegt unter 1,2 Gewichtspromillen,\nDer Beschuldigte hat keine Drittpersonen konkret gefährdet und\nDas Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind einwandfrei.\n3. a) Im vorliegenden Falle ist erstellt, dass der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von mind. 1,20 und höchstens 1,62 Gewichtspromillen aufwies. Die beiden Werte grenzen nur den Bereich ein, in welchem der tatsächliche Wert sich mit Sicherheit befindet. Da keine weiteren Erkenntnisse vorliegen, welche eine genauere Bestimmung des tatsächlichen Wertes der Blutalkoholkonzentration erlauben, ist zugunsten des Beschuldigten vom Minimalwert auszugehen.\nDas Obergericht hat in SOG 2000, Nr. 12 als erste Bedingung verlangt, dass die Blutalkoholkonzentration unter 1,2 Gewichtspromillen zu liegen habe. Diese erste Voraussetzung ist nach dem Wortlaut nicht erfüllt, denn der Minimalwert liegt nicht unter 1,2, sondern bei 1,2 Gewichtspromillen. Diese Grenzziehung mag zwar willkürlich erscheinen. Sie entspricht aber Art. 2 Abs. 2 VRV (Verkehrsregelverordnung, SR 741.11), gemäss welchem Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Fall als erwiesen gilt, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Es besteht keine Veranlassung, bei der Grenzziehung zwischen einem leichten Fall, welcher noch eine Busse als Alleinstrafe erlaubt, und einem nicht mehr leichten Fall, in welchem eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, anders zu verfahren, zumal sich – hier wie bei der Grenze zur strafbaren Angetrunkenheit - kaum lösbare Beweisfragen ergäben und dies der Rechtssicherheit nicht diente. Demgemäss ist bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,20 Promillen die in SOG 2000, Nr. 12 vorgesehene Voraussetzung für einen leichten Fall nicht mehr gegeben, was zur Feststellung führt, dass der Vorderrichter zu Unrecht nur eine Busse ausgesprochen hat.\nb) Als weitere Bedingung ist zu prüfen, ob der Beschuldigte keine Drittpersonen konkret gefährdet hat. Es muss demnach ausgeschlossen sein, dass eine bestimmte individualisierbare Person unmittelbar einer Gefahr ausgesetzt wurde, welche adäquat kausal durch den Beschuldigten aufgrund seiner Fahrt in angetrunkenem Zustande verursacht wurde. Der Begriff der unmittelbaren Gefahr ist dabei so zu verstehen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht. Es handelt sich hierbei um ein rein objektives Kriterium.\nDer Beschuldigte war der einzige Insasse des von ihm gelenkten Fahrzeuges, weshalb eine konkrete Gefährdung von Beifahrern ausgeschlossen ist. Aus der Anzeige und dem Sachverhalt geht sodann nicht hervor, dass der Beschuldigte andere Drittpersonen wie beispielsweise Fussgänger oder andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet hätte.(...)"}