Zürich 1953, S. 39). Es ist deshalb unter dem Gesichtspunkt des Reformationsverbotes zulässig, die nun bedingte Freiheitsstrafe mit einer Busse zu kombinieren, selbst wenn deren Höhe bei einer allfälligen Umwandlung zu den Ansätzen von Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu einer insgesamt höheren als der angefochtenen Freiheitsstrafe führen könnte. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 21. Februar 2001 (STAPA.2000.62)