Diese Betrachtungsweise verkennt, dass es am Verurteilten liegt, die Busse zu bezahlen. Eine allfällige Nichtbezahlung hätte er selber zu verantworten (oder aber er wäre schuldlos ausser Stande, die Busse zu begleichen, was eine Umwandlung in Haft ausschliessen würde). Es kann mit anderen Worten nicht von einer Verschlechterung gesprochen werden, die sich unmittelbar aus dem Urteil der Rechtsmittelinstanz ergibt (vgl. Nicolaus Bernoulli: Das Verbot der reformatio in peius im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1953, S. 39).