Niklaus Schmid (in: Andreas Donatsch / Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000) hält zwar dafür, dass das Verschlechterungsverbot nur dann nicht gilt, wenn "anstatt einer längeren eine kürzere Freiheitsstrafe, gekoppelt mit einer Busse, verhängt wird, soweit die ausgesprochene Busse, gerechnet zum Umwandlungssatz von Fr. 30.-- gemäss Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, nicht zu einer rechnerisch höheren Strafe führt“ (a.a.O., N 9 zu § 399 ZH-StPO, mit Hinweisen in FN 43). Diese Betrachtungsweise verkennt, dass es am Verurteilten liegt, die Busse zu bezahlen.