Aus diesen Beispielen ist zu folgern, dass die Aussprechung einer Busse keine Verschlechterung darstellt, wenn sich zugleich bei der Freiheitsstrafe eine Verbesserung ergibt. Dies ist der Fall, ist doch eine bedingte Freiheitsstrafe für den Beschuldigten günstiger als eine unbedingte. Niklaus Schmid (in: Andreas Donatsch / Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000) hält zwar dafür, dass das Verschlechterungsverbot nur dann nicht gilt, wenn "anstatt einer längeren eine kürzere Freiheitsstrafe, gekoppelt mit einer Busse, verhängt wird, soweit die ausgesprochene Busse, gerechnet zum Umwandlungssatz von Fr. 30.-- gemäss Art.