noch nie behandelt worden. Keine reformatio in peius liegt gemäss der Kasuistik bei Hauser / Schweri (a.a.O., N 14) dann vor, wenn „eine Zuchthausstrafe auf Gefängnis und Busse abgeändert wird (ZR 79, Nr. 127; SJZ 1978, S. 167)“, oder „wenn eine Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wird“. Dasselbe gilt, wenn eine Haftstrafe wegfällt und dafür eine Busse erhöht wird (Peter Staub: Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, N 6 zu Art. 319 BE-StPO). Aus diesen Beispielen ist zu folgern, dass die Aussprechung einer Busse keine Verschlechterung darstellt, wenn sich zugleich bei der Freiheitsstrafe eine Verbesserung ergibt.