Eine Schlechterstellung des Beschuldigten liegt dann nicht vor, wenn aus dem Urteil der Rechtsmittelinstanz „keine Verschärfung der Bestrafung“ resultiert (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich 1997, N 987), wobei sich dies nach objektiven Kriterien und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Beschuldigten entscheidet (Robert Hauser / Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Zürich 1999, § 98 N 4). Ob die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil derart abändern darf, dass sie einerseits eine unbedingte in eine bedingte Freiheitsstrafe umwandelt, aber andererseits neben der Freiheitsstrafe neu noch eine Busse ausspricht, ist, soweit ersichtlich, in Lehre und Rechtsprechung