b) Eine Schlechterstellung des Beschuldigten liegt dann nicht vor, wenn aus dem Urteil der Rechtsmittelinstanz „keine Verschärfung der Bestrafung“ resultiert (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich 1997, N 987), wobei sich dies nach objektiven Kriterien und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Beschuldigten entscheidet (Robert Hauser / Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Zürich 1999, § 98 N 4).