Zu prüfen ist daher, ob das Aussprechen einer Busse verbunden mit einer bedingten Freiheitsstrafe mit dem Verbot der reformatio in peius gemäss § 165 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) vereinbar ist. Nach dieser Bestimmung darf der Beschuldigte – wenn nur er allein appelliert – im Rechtsmittelverfahren gegenüber dem Urteil der Vorinstanz nicht schlechter gestellt werden. b)