Die Prognose ist nicht vorbehaltlos gut. Das künftige Verhalten des Beschuldigten ist deshalb mit einer Busse positiv zu beeinflussen. Für den Vorderrichter hat sich diese Frage einer sog. „Kombistrafe“ nicht gestellt: Da er auf eine unbedingte Freiheitsstrafe erkannt hat, blieb für eine zusätzliche Busse praxisgemäss kein Platz. Zu prüfen ist daher, ob das Aussprechen einer Busse verbunden mit einer bedingten Freiheitsstrafe mit dem Verbot der reformatio in peius gemäss § 165 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) vereinbar ist.