Auf die Appellation des Beschuldigten hin bestätigte das Obergericht die Höhe der Freiheitsstrafe, gewährte aber den bedingten Strafvollzug und fällte zusätzlich eine Busse von 2'500 Franken aus. Aus den Erwägungen: 8. a) Ist im Gesetz, wie in Art. 91 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter gemäss Art. 50 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in jedem Fall beide Strafen verbinden. Es liegt zweifellos ein „schwerer Fall“ von Fahren in angetrunkenem Zustand im Sinne der neuen Strafzumessungspraxis vor. Die Prognose ist nicht vorbehaltlos gut.