SOG 2001 Nr. 16 § 165 StPO. Das Reformationsverbot schliesst nicht aus, im Appellationsverfahren anstelle der erstinstanzlich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe eine bedingte Freiheitsstrafe verbunden mit einer Busse auszufällen. Sachverhalt (gekürzt): Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten. Auf die Appellation des Beschuldigten hin bestätigte das Obergericht die Höhe der Freiheitsstrafe, gewährte aber den bedingten Strafvollzug und fällte zusätzlich eine Busse von 2'500 Franken aus.