O., S. 217). Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise dafür, dass der Verletzte die Beschuldigte zur Fahrt drängte, oder dass ihm Dritte ausdrücklich von der Fahrt mit ihr abgeraten haben (vgl. BGE 84 II 298 f. E. 3b). Deshalb ist es angezeigt, in diesem Punkt eine Reduktion der Haftungsquote von lediglich 20% vorzunehmen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. Mai / 29. August 2002 (STAPA.2000.42)