Wenn dem Verletzten aber bewusst war, dass die Beschuldigte eine nicht unerhebliche Menge Alkohol konsumiert hatte, so musste er – wie auch die Beschuldigte selber - damit rechnen, dass sie in ihrer Fahrfähigkeit beeinträchtigt war. Indem er dennoch zu ihr ins Auto stieg, nahm er die erhöhte Betriebsgefahr, welche aus ihrem alkoholisierten Zustand resultierte, in Kauf, was eine Herabsetzung des Schadenersatzes rechtfertigt. In der Praxis werden Reduktionen von einem Zehntel bis zur Hälfte vorgenommen (BGE 84 II 296 ff.; 91 II 224 f. E. 4; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 217).