Zwar kann es durchaus sein, dass die Beschuldigte zwischendurch die Toilette aufsuchte, doch liegt auf der Hand, dass sie während dieser kurzen Zeit keine grösseren Mengen trinken konnte; auch der Verletzte musste einräumen, die Beschuldigte sei sicher nicht lange weg gewesen. Wenn dem Verletzten aber bewusst war, dass die Beschuldigte eine nicht unerhebliche Menge Alkohol konsumiert hatte, so musste er – wie auch die Beschuldigte selber - damit rechnen, dass sie in ihrer Fahrfähigkeit beeinträchtigt war.