37-39 UVG, Freiburg 1993, S. 153, 203 f.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn ausschliesslich Verletzungen - z.B. an den Beinen - zur Debatte stehen, die auch beim korrekten Tragen des Gurtes entstanden wären (a.a.O., S. 153, FN 302). Im vorliegenden Fall stehen indes Kopfverletzungen im Vordergrund. Diese rühren eindeutig daher, dass der Verletzte bei der Frontalkollision mit dem Baum nicht vom Sicherheitsgurt zurückgehalten, sondern nach vorne gerissen wurde und gegen den Dachpfosten prallte. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte mit 1,3 ‰ angetrunken war, als es zum Unfall kam, und daher gar kein Fahrzeug mehr hätte lenken dürfen.