Der Verletzte trug während der Unfallfahrt unbestrittenermassen keinen Sicherheitsgurt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Unfallversicherungsrecht (BGE 118 V 305 ff. und 109 V 150 ff.) sowie im Haftpflichtrecht (BGE 117 II 609 ff.) rechtfertigt sich auf Grund dieses Selbstverschuldens eine Reduktion der Haftung um 10%. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen des Sicherheitsgurts und den erlittenen Verletzungen wird praxisgemäss vermutet, ohne dass dafür besondere unfalltechnische oder -medizinische Untersuchungen notwendig wären (Alexandra Rumo-Jungo: Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Freiburg 1993, S. 153, 203 f.).