L. erhob gegen diesen Entscheid Appellation. Die Strafkammer befasste sich insbesondere mit der Haftungsquote von L. gegenüber dem Insassen. Aus den Erwägungen: 10. c) Bei der Festlegung der Haftungsquote ist das Selbstverschulden des Verletzten zu berücksichtigen: Gemäss Art. 44 Abs. 1 OR (Obligationenrecht, SR 220) kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Der Verletzte trug während der Unfallfahrt unbestrittenermassen keinen Sicherheitsgurt.