Der Umstand, dass der Beschuldigte ein zweites Mal angetrunken ein Auto lenkte, noch bevor der erste Vorfall beurteilt war, ist deshalb im Rahmen der Prognose zwar negativ zu werten, schliesst aber die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht von vornherein aus. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. September 2001 (STAPA.2000.108)