Verweigert man nämlich generell den bedingten Strafvollzug, wenn mehrere zu verschiedenen Zeiten begangene Trunkenheitsfahrten zusammen beurteilt werden, so würde dieser Täter zu Unrecht schlechter gestellt als ein Delinquent, der mehrere andere Straftaten verübt hat, denn bei diesem wäre die Prognose auf Grund der Verhältnisse des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Der Umstand, dass der Beschuldigte ein zweites Mal angetrunken ein Auto lenkte, noch bevor der erste Vorfall beurteilt war, ist deshalb im Rahmen der Prognose zwar negativ zu werten, schliesst aber die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht von vornherein aus.