Diese Praxis ist aber nach BGE 118 IV 97 nicht mehr haltbar, der die Sonderrechtsprechung zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges beim Fahren in angetrunkenem Zustand aufgab. Verweigert man nämlich generell den bedingten Strafvollzug, wenn mehrere zu verschiedenen Zeiten begangene Trunkenheitsfahrten zusammen beurteilt werden, so würde dieser Täter zu Unrecht schlechter gestellt als ein Delinquent, der mehrere andere Straftaten verübt hat, denn bei diesem wäre die Prognose auf Grund der Verhältnisse des konkreten Einzelfalles zu prüfen.