Dabei werden eine frühere Bestrafung und eine fortdauernde Delinquenz während des Strafverfahrens negativ berücksichtigt. Gemäss einem Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn soll eine erneute Fahrt in angetrunkenem Zustand eine gute Prognose in der Regel ausschliessen, auch wenn nicht ein eigentlicher Rückfall vorliegt und der erste Vorfall noch nicht beurteilt ist (SOG 1989, Nr. 14). Diese Praxis ist aber nach BGE 118 IV 97 nicht mehr haltbar, der die Sonderrechtsprechung zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges beim Fahren in angetrunkenem Zustand aufgab.