Näher zu prüfen sind die subjektiven Voraussetzungen (des bedingten Strafvollzuges). Erforderlich ist eine günstige Prognose, welche sich auf ein dauerndes Bewähren und nicht nur auf ein solches während der Probezeit beziehen muss. Die gute Prognose ist, ausgehend von den Verhältnissen zur Zeit des Urteils (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 12 zu Art. 41), in einer Gesamtwürdigung festzustellen. Dabei werden eine frühere Bestrafung und eine fortdauernde Delinquenz während des Strafverfahrens negativ berücksichtigt.