SOG 2001 Nr. 14 Art. 41 Ziff. 1 StGB. Der Umstand, dass der Täter erneut in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt, noch bevor der erste Vorfall beurteilt worden ist, schliesst nicht zwingend aus, den bedingten Strafvollzug zu gewähren (Praxisänderung). Sachverhalt (gekürzt): Der Beschuldigte hatte sich u.a. des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht, wofür ihn die Vorinstanz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten nebst einer Busse verurteilte. Auf die Appellation des Beschuldigten hin gewährte das Obergericht den bedingten Strafvollzug. Aus den Erwägungen: 7. c) Näher zu prüfen sind die subjektiven Voraussetzungen (des bedingten Strafvollzuges).