Demnach ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 3. Im Übrigen ist auf die zahlreichen Rügen des Beschwerdeführers, welche nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen, ebenfalls nicht einzutreten. 4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: