Die diesbezügliche Rüge ist somit verspätet, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. 2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die in der Existenzminimumberechnung berücksichtigten Krankenkassenkosten seien nicht korrekt. Diesbezüglich ist er auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen.