II. 1. Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde kann über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderungen entscheiden. Somit ist auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Insofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die Betreibungen hätten aufgrund seiner Rechtsvorschläge nicht fortgesetzt werden dürfen, ist festzuhalten, dass die betreffenden Pfändungen dem Beschwerdeführer jeweils angekündigt wurden und er dagegen keine Beschwerde erhoben hat. Die diesbezügliche Rüge ist somit verspätet, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.