Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 22. November 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer_773/2024).