Wird die Eingabe nicht innert dieser Frist mit einer gültigen Originalunterschrift eingereicht, wird sie formlos als erledigt abgelegt. der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 (Postaufgabe) die Auffassung vertrat, die kopierte Unterschrift sei ausreichend, somit innert der gesetzten Frist keine mit einer eigenhändigen Originalunterschrift versehene Beschwerde eingereicht wurde, auf die Beschwerde demnach wie angedroht nicht einzutreten ist,