- das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne; - im vorliegenden Fall nicht relevant ist, von welchem Einkommen ausgegangen wird, da dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin angezeigt wurde, er habe den das Existenzminimum von CHF 1'970.00 übersteigenden Anteil des Einkommens an das Betreibungsamt zu überweisen, womit das Existenzminimum unabhängig von der Höhe des Einkommens gewahrt wird und demnach die angefochtene Existenzminimumberechnung nicht angepasst werden muss; - die Beschwerde somit abzuweisen ist; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit.