Das Betreibungsamt wird die geänderten Verhältnisse abklären müssen, wobei der Beschwerdeführer mitzuwirken hat. Sind die Verhältnisse vollständig geklärt, wird das Betreibungsamt eine Revision vornehmen müssen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein wird angewiesen, die geänderten Verhältnisse abzuklären und eine Revision der Lohnpfändung Nr. […] vom 19. März 2024 vorzunehmen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: