Nach Art. 327b Abs. 2 OR hat der Arbeitnehmer gar noch weitere Vergütungsansprüche. In der eingereichten Lohnabrechnung für den Monat August 2024 sind keine Spesenvergütungen ersichtlich. Die Sachlage ist daher durch Beizug des Arbeitsvertrages und weiterer Monatslohnabrechnungen näher abzuklären. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug für den Arbeitsweg zu den normalen Arbeitszeiten während des Tages ein Kompetenzgut ist. 10. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er bezahle als Untermieter seiner Ehefrau Mietzinse. Für die Zeit vor seinem Umzug waren diese angeblichen Zahlungen für ihn ohnehin nicht notwendig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG.