Sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist, hat jedoch nach Art. 327 OR der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber Geräte oder Material zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen. Bei der Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs durch den Arbeitnehmer sind diesem gemäss Art. 327b Abs. 1 OR vom Arbeitgeber die üblichen Betriebs- und Unterhaltskosten für Dienstfahrten zu vergüten. Nach Art. 327b Abs. 2 OR hat der Arbeitnehmer gar noch weitere Vergütungsansprüche.