Er hat auch über die Einkünfte seines im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten Auskunft zu geben. Seine Behauptung, er könne von seiner Ehefrau keine Einkommensbelege erhältlich machen und sie demzufolge auch nicht vorlegen, ist als Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht zu werten. Wie ebenfalls bereits festgehalten, trifft auch seine Ehefrau eine Mitwirkungspflicht. Es ist nichts Aussergewöhnliches, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland an einem Verfahren in der Schweiz beteiligt sind und sie in diesem Verfahren Rechte und Pflichten haben. Die veränderten Verhältnisse sind somit vollständig abzuklären, wobei der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Mitwirkung verpflichtet sind.