Ausserdem ist bei der Festlegung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie neu auf die Lebenshaltungskosten an seinem ausländischen Wohnsitz abzustellen (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 19). Insofern verlangen auch die Interessen der Gläubiger eine vollständige Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführer ist somit erneut aufzufordern, darüber Auskunft zu geben. Wie bereits ausgeführt, ist der Schuldner beim Pfändungsvollzug mitwirkungspflichtig. Er hat auch über die Einkünfte seines im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten Auskunft zu geben.